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Bund fördert Umwandlung von Gewerbe in Wohnraum

KEEN Blog Gewerbe zu Wohnen: Neues Förderprogramm für Wohnraum 2026

Bild: Gewerbe, Quelle: Pixabay

  • 13.04.2026

Gewerbe zu Wohnen: Neues Förderprogramm für Wohnraum 2026

Programm „Gewerbe zu Wohnen (GzW)”

Berlin, 1. April 2026 – In Deutschland wird dringend neuer Wohnraum benötigt. Gleichzeitig stehen in vielen Städten und Gemeinden ehemalige Gewerbeimmobilien leer oder werden nur noch eingeschränkt genutzt. Der Bund will dieses Potenzial künftig besser nutzen und plant ein neues Förderprogramm zur Umwandlung solcher Gebäude in Wohnungen.

Mit dem Programm „Gewerbe zu Wohnen (GzW)” soll ab Juli 2026 der Umbau ungenutzter oder brachliegender Gewerbeimmobilien zu Wohnraum finanziell unterstützt werden. Für das Jahr 2026 stellt der Bund dafür 300 Millionen Euro bereit.

Ziel des Programms ist es, neuen Wohnraum zu schaffen, ohne zusätzliche Flächen zu versiegeln. Durch die Umnutzung bestehender Gebäude können Ressourcen geschont und gleichzeitig klimafreundliche Wohnungen entstehen.

Wer kann gefördert werden?

Antragsberechtigt sind alle Investoren, darunter Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen sowie andere öffentliche oder private Organisationen. Auch Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer können die Förderung beantragen, wenn sie ein bislang nicht zu Wohnzwecken genutztes Gebäude umbauen möchten.

Gefördert wird der Umbau von beheizten Nichtwohngebäuden oder Gebäudeteilen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Wohnraum genutzt werden. Voraussetzung ist, dass durch den Umbau mindestens eine neue Wohneinheit entsteht.

Energetische Anforderungen

Die Förderung ist an klare energetische Standards geknüpft. Das Gebäude muss nach dem Umbau mindestens dem Standard „Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien (EH 85 EE)” entsprechen. Für Baudenkmale oder besonders erhaltenswerte Gebäude gilt ein angepasster Standard („EH Denkmal EE”). In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von der Erneuerbaren Energien Vorgabe möglich.

Höhe der Förderung

Der Bund übernimmt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Umbaukosten, maximal jedoch 30.000 Euro pro neu geschaffener Wohneinheit. Grundlage sind förderfähige Ausgaben von höchstens 100.000 Euro je Wohneinheit.

Zu den förderfähigen Kosten zählen unter anderem:

  • bauliche Anpassungen für die Wohnnutzung
  • Grundrissänderungen und Innenausbau
  • Umgestaltung von Außenflächen, z. B. Entsiegelung oder wohnbezogene Freiflächen

Begrenzung und Antragstellung

Da das Programm auf der EU De minimis Regelung basiert, ist die Gesamtförderung pro Unternehmen in der Regel auf 300.000 Euro begrenzt.

Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Bau oder Liefervertrags. Planungs und Beratungsleistungen dürfen bereits vor Antragstellung erfolgen, sofern sie nicht selbst gefördert werden.


Tags :

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